Urteil Hanns Reis Elektrogeräte und -bedarf Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Hanns Reis
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hanns Reis Elektrogeräte und -bedarf Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Darmstadt vom 7.7.2010 – Az. f 327 KI 2344/12
Der Insolvenzverwalter Leoni Buss ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hanns Reis Elektrogeräte und -bedarf Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hanns Reis anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 424 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 119.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hanns Reis Elektrogeräte und -bedarf Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Darmstadt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Darmstadt vom 7.7.2010
Aktenzeichen: 2 57 Xr 3934/13
jurisPR-InsR 1988, 5486